Die folgende Interpretation habe ich mit einem einzelnen Sachverständigen aus dem VdTÜV besprochen. Ich hätte das Gesprächsergebnis gerne bestätigt.
1. Grundsätzlich besteht bei Konstanzprüfungen in der RöD die Regel, dass diese unabhängig von zwischenzeitlich neu veröffentlichen Regeln entsprechend der Bezugswertfestlegung fortgesetzt werden. Ist es richtig, dass bezogen auf Befundmonitore die Konstanzprüfung unverzüglich von den Vorgaben der QS-RL auf die Vorgaben der QS-RL RöD umzustellen ist - auch vor einer erneuten Bezugswertfestlegung? Gelten dann auch ohne erneute Bezugswertfestlegung die geänderten Fristen?
2. Kapitel "3.1.2 Funktion zur 2D-Bildfusion" ist neu. Ist der Abnahme- und Konstanzprüfungsprozess für vor dem 01.12.2024 angezeigte Röntgeneinrichtungen unverzüglich zu starten? Ist es richtig, dass die Funktion 2D-Bildfusion erst geprüft wird, wenn durch eine Inbetriebnahme oder Änderung eine (Teil-)abnahme erforderlich wird und o. g. Bestandssysteme solange ungeprüft bleiben?