Auswirkungen der Einführung der QS-RL RöD auf bestehende Konstanzprüfungen

Die folgende Interpretation habe ich mit einem einzelnen Sachverständigen aus dem VdTÜV besprochen. Ich hätte das Gesprächsergebnis gerne bestätigt.

1. Grundsätzlich besteht bei Konstanzprüfungen in der RöD die Regel, dass diese unabhängig von zwischenzeitlich neu veröffentlichen Regeln entsprechend der Bezugswertfestlegung fortgesetzt werden. Ist es richtig, dass bezogen auf Befundmonitore die Konstanzprüfung unverzüglich von den Vorgaben der QS-RL auf die Vorgaben der QS-RL RöD umzustellen ist - auch vor einer erneuten Bezugswertfestlegung? Gelten dann auch ohne erneute Bezugswertfestlegung die geänderten Fristen?

2. Kapitel "3.1.2 Funktion zur 2D-Bildfusion" ist neu. Ist der Abnahme- und Konstanzprüfungsprozess für vor dem 01.12.2024 angezeigte Röntgeneinrichtungen unverzüglich zu starten? Ist es richtig, dass die Funktion 2D-Bildfusion erst geprüft wird, wenn durch eine Inbetriebnahme oder Änderung eine (Teil-)abnahme erforderlich wird und o. g. Bestandssysteme solange ungeprüft bleiben?

Wolfgang Kemp

Sehr geerter Herr Kemp,

1. Die Regelungen im Anhang B der QS-RL RöD sind als eine Angleichung der Anforderungen der Normen DIN V 6868-57 und DIN 6868-157 zu verstehen. Wenn an dem BWG/BWS eine Abnahmeprüfung nach der DIN 6868-157 durchgeführt wurde und die Bezugswerte zur Konstanzprüfung und die die Konstanzprüfung nach selbiger Norm erfolgte, kann das QS-Verfahren so weiter geführt werden. Wurde die Abnahmeprüfung noch der DIN V6868- 57 durchgeführt sind neue Bezugswertfestlegungen und Durchführug der Konstanzprüfung nach den Vorgaben des Anhang B der QS-RL RöD vorzunhemen.

2. Die Abnahme- und Konstanzprüfung  für die 2D-Bildfusion ist zeitnah nach den Vorgaben der QS-RL RöD Abschnitt 3.1.2 durchführen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Jürgen Westhof

Jürgen Westhof

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