Hallo Prof. Ewen,
bei uns im Schockraum wurde eine ´vollwertige´ Röntgenanlage installiert - wir haben zwar die Warnleuchten, aber dieser Raum kann leider nicht gegen unbefugten Zutritt gesichert werden. Der Hauptzugang ist eine elektrische (via Knopfdruck)Schiebetür und kann nicht ´verriegelt´ werden. Unsere Bleikanzel ist aber so eingebaut, dass wir den Zugang nicht im Blick haben, wenn wir Strahlung auslösen - so kommt es leider immer wieder vor, dass Personen ungeschützt ´in die Strahlung laufen´. Das ist meines Wissens nach (§20 RöV) doch gar nicht zulässig. Bei der Planung des neuen Schockraums war ich als leitende MTRA leider nicht involviert und konnte somit erst nach Vollendung der Baumaßnahme meinen Strahlenschutzverantwortlichen darauf hinweisen. Er ist nicht bereit, den Mangel zu beheben, will aber, dass dort nicht nur ´Schockraumpatienten´ geröngt werden, sondern auch die Tagesroutine. Wie soll ich mich denn verhalten??
baulicher Strahlenschutz
Hallo Annette, Sie sprechen hier eine Situation an, die in der Röntgendiagnostik, vor allem bei Durchleuchtungsuntersuchungen, nicht so ganz selten ist: Von außen kommende Personen öffnen versehentlich eine Tür zum Röntgenraum, wenn Röntgenstrahlung eingeschaltet ist, und betreten diesen Raum, der dann Kontrollbereich ist, vielleicht auch noch. In diesem Zusammenhang wird oft die Frage gestellt, warum diese Türen nicht mit einem sog. Türkontakt versehen sein müssen, der beim Öffnen der Tür die Strahlung abschaltet (wie das in der Strahlentherapie z.B. mit Elektronenbeschleunigern realisiert ist). Das Problem in der Diagnostik ist, dass mit Betätigung von Türkontakten die Gefahr besteht, dass bei komplexen Untersuchungen (z.B. bei Angiographien) und je nach Phase dieser Untersuchungen mit Abschaltung der Röntgenstrahlung der gesamte Erfolg dieser radiologischen Maßnahme in Frage gestellt sein kann und die Untersuchung ggf. wiederholt werden muss. Würde man nun aus dem geschützten Bereich heraus (´Bleikanzel´) diese Tür im Auge behalten können, wäre eine schnelle Warnung an die betreffende Person sicherlich hilfreich, deren Strahlenexposition (durch Streustrahlung) sehr klein zu halten. Man muss sich also etwas einfallen lassen (Spiegel?). Ein derartiges Problem darf den für diesen Bereich verantwortlichen, im Strahlenschutz fachkundigen strahlenschutzbeauftragten Arzt nicht kalt lassen (siehe auch § 22 Abs. 1 Nr. 2 RöV). Was hat denn die Sachverständigenprüfung dieser Röntgeneinrichtung ergeben? An sich hätte der Sachverständige diese Problematik kritisieren müssen. Sie haben als MTRA, die nicht Strahlenschutzbeauftragte ist, das getan, was von Ihrer Seite getan werden muss, und haben auf dieses Problem hingewiesen. Theoretisch könnten Sie jetzt die zuständige Behörde informieren, was aber aus verschiedenen Gründen nur der ´allerletzte´ Ausweg sein sollte. Vielleicht lässt sich, ggf. mit Unterstützung dieser Antwort hier, eine ´vernünftige´ Maßnahme finden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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