Zur Anlage 14 StrlSchV, "Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses bei medizinischer Exposition und bei Exposition der untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen Anwendung", stellen sich mir Fragen.
Nach Teil I, Absatz 2, Buchstabe a) sind alle Expositionen mit einem CTDIvol von mehr als 80mGy im Ganzkörper mit Ausnahme vom Hirn mit 120mGy zu melden, bezogen auf Einzelpersonen. Im Gegensatz zu den Absätzen, die sich auf Gruppen von Personen beziehen, bezieht sich dieser Absatz also nicht auf Diagnostische Referenzwerte (DRWs) - sie gelten also unabhängig von der Untersuchungsart und Fragestellung bzw. Indikation.
Sind die "computertomographischen Anwendungen", auf die sich dieser Teilpunkt bezieht, untersuchungs- oder Scanbezogen? Anders gefragt: Müssen die Einzelexpositionen (Scans mit deren Serien) über die Untersuchung kumuliert werden?
Während die DRWs Vormessungen wie Topogramm und (Pre-)Monitoring nicht berücksichtigen und zu ignorieren sind, wird dies hier nicht explizit erwähnt: Müssen dementsprechend (Pre-)Monitoring-Messungen mit Überschreitung von CTDIvol = (80 bzw. 120) mGy gemeldet werden?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort im Voraus