Sehr geehrte Damen und Herren,
ein beruflich exponierter Mitarbeiter, der regelmäßig dosimetrisch überwacht wird, teilte mir mit, dass er im Rahmen einer Untersuchung geröntgt worden sei und nannte mir die kV und mA der Untersuchung.
Er ist der Auffassung, dass diese Werte in seiner Berufslebensdosis berücksichtigt werden müssten, das Strahlenschutzrecht habe sich geändert.
Mir ist eine solche Änderung nicht bekannt. Ich bin der Auffassung, dass diese Dosis bei der Berufslebensdosis einer beruflich exponierten Person unberücksichtigt bleibt, zumal zur Errechnung einer Dosis noch weitere Angaben fehlen, insbesondere die des geröntgten Organs.
Trotzdem möchte ich Gewissheit haben: Muss die Dosis einer privaten Röntgenuntersuchung in der Berufslebensdosis berücksichtigt werden?
Vielen Dank für Ihre Antwort.