Die Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin weist unter 5.2.2 folgende Forderungen auf:
Auf der Grundlage der festgestellten rechtfertigenden Indikation und unter Verantwortung
eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz dürfen folgende
Personen in der Nuklearmedizin und in der Strahlentherapie (Tele- und Brachytherapie)
technisch mitwirken:
a) Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen oder Medizinisch-technische
Radiologieassistenten nach dem MTA-Gesetz (MTAG, Anlage B Nr. 2.4; § 82 Absatz
2 Nummer 1 StrlSchV).
b) Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich
überwachten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische
Mitwirkung (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 MTAG) Gegenstand ihrer Ausbildung und
Prüfung war (§ 82 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchV) und sie die erforderliche Fachkunde
im Strahlenschutz besitzen.
Weiter heißt es dort:
...Die technische Mitwirkung bei der Bedienung von Bestrahlungsvorrichtungen und Anlagen
zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Patientenbetrieb erfordert spezielles Wissen
z.B. über Anatomie und Einstelltechniken, das nur über eine intensive Ausbildung
erworben werden kann, der sich Personen nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
StrlSchV (MTRA, MTA) unterziehen müssen, und die die Fachkunde im Strahlenschutz
einschließt, die für die technische Mitwirkung erforderlich ist. Aus Gründen der Patientensicherheit
und der Qualitätssicherung ist es insbesondere mit Blick auf mögliche
schwerwiegende Strahlenschäden geboten, nur Personen mit der erforderlichen Fachkunde
im Strahlenschutz die Bedienung dieser Geräte und die entsprechende Patientenpositionierung
zu gestatten.
Es ist also nur dem fachkundigen Arzt und der MTRA, MTA mit Fachkunde in der Strahlentherapie erlaubt selbstständig eine Bestrahlung auf Basis einer Rechtfertigen Indikation und Verordnung technisch durchzuführen. Der Medizinphysiker darf dies auch, allerdings nur unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes. Ein individueller Bestrahlungsplan darf hingegen nur von Arzt und MPE gemeinsam erstellt werden.
Alle anderen Fachkräfte mit Kenntnissen im Strahlenschutz dürfen nur helfend eingesetzt werden und müssen unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes stehen.
H. Lenzen, Münster