Definition von Interventionsradiologie

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen ist eine Anforderung im Qualitätsmanagement. Als QMB bitte ich um ein Klarstellung und Definition, für welche Fachgebiete und Interventionen eine Fachkunde Interventionsradiologie erforderlich ist.  Leider scheint es dazu keine klare Vorgabe zu geben, zumindest kann ich keine finden. Die Fachkunderichtlinie ist hierzu auch wenig ergiebig. Auch meine Radiologen konnten dazu keine befriedeigende Auskunft gebebn.

 

Die Auffassungen über die Notwendigkeit einer Fachkunde Interventionsradiologie gehen hausinteren stark auseinander: Der Kardiololge ist der Auffassung, dass nicht nur er im Herzkatheter die Fachkunder Intervention braucht, sondern alle, die im OP röntgen. Der Orthopäde und Unfallchirurg sieht das überhaupt nicht so (nicht einmal bei Kyphoplastie mit Einspritzung von Knochenzement). Der Urologe hat von der Notwendigkeit noch nie gehört. 

 

Nach Anfrage bei der Ärztekammer erhielt ich mündlich folgende Information, die ich hier versuche wiederzugeben:

  • Intervention bedeutet, dass die Röntgenuntersuchung in  Verbindung mit einem therapeutischen Eingriff erfolgt (z.B. Einbringen von Material oder Medikamenten, Abtragung, Verschluss, …).  Bei Katheter-oder Injektionsverfahren ersetzt die Röntgendarstellung (oft mit Kontrastmittel) die „Sicht“.  

  • Nicht betroffen ist intraoperatives Röntgen,  z.B. zur Lagekontrolle  (Orthopäden/Unfallchirurgen/Chirurgen à Sitz der Endoprothese, Implantate). Dies wird  als diagnostisches Röntgen eingestuft. 

  • Die Ärztekammer erwähnt aber explizit, dass auch unter Röntgenkontrolle durchgeführte Injektionen (Beispiele: Kyphoplastei in der Unfallchirurgie, Injektionstherapie unter Rötgenkontrolle in der Schmerzmedizin)

 

Bei einem Kursanbieter findet man folgende Auflistung von interventionellen Maßnahmen:

 

  • Wiedereröffnung von Koronararterien (PTCA) und Wiedereröffnung von zentralen und peripheren Gefäßen (z.B. PTA)

  • Implantation von Gefäßprothesen (verschiedene Formen von Stents)

  • Verschluss von Gefäßen mit verschiedenen Verfahren (z.B. Embolisation)

  • Erzeugung und Behandlung neuer künstlicher Gefäßverbindungen („Shunts“)

  • Hochfrequenzablation rhythmogener Foci oder Reizleitungsstrukturen

  • Sprengung von Herzklappen

  • Behandlung von Gangsystemen des Gastrointestinaltraktes, der Gallenwege (z.B. ERCP)

  • Behandlung von Gangsystemen des Urogenitalsystems

  • Heranführung therapeutischer Substanzen mit Kathetern unmittelbar an einen Krankheitsherd (z.B. Chemoembolisation)

Um das Ganze noch komplizierter zu machen, findet sich in einem Kommentar in diesem Forum die Unterscheidung zwischen Interventionsverfahren und Injektionsverfahren.

Der langen Rede kurzer Sinn:

1. Für welche interventionellen Maßnahmen ist eine zusätzliche Fachkunde Interventionsradiologie zwingend erforderlich?

2. Was wäre die Konsequenz, wenn die Fachkunde nicht vorliegt? Dürften diese Ärzte dann nicht mehr interventionell tätig sein?  Gibt es Erfahrungen aus Klinken, dass dies überprüft wurde?  

 

Jochen Bauer

Sehr geehrter Herr Bauer,

 

in der Tat gibt es in der Strahlenschutzverordnung und im Gesetz keine eindeutige Definition. Die kann es aber auch nicht geben, weil sich ärztliches Handeln ständig ändert. Zwei Definitionen können hilfreich sein.

1. StrlSchV §1 Begriffbestimmungen:

(8) Intervention: Einsatz von Röntgenbildgebungstechniken, um zu medizinischen Zwecken die Einbringung von Geräten und Substanzen in den Körper und ihre Steuerung zu ermöglichen. 

2. Die Empfehlungen der SSK zu Interventionen.

Hieraus stammt auch Ihre Liste. Allerdings ist das nur ein Teil der Originalliste.

Die Behörden kontrollieren das derzeit bei allen Anzeigen und Begehungen recht genau. Schließlich hängt nicht nur Fachkunde sonder auch der Einsatz eines MPE und die bedeutsamen Vorkommnisse davon ab.

Ich habe bisher noch nicht gehört, das Nagelungen und Verplattungen in der Unfallchirurgie als Intervention angesehen wurden. Meine persönliche Sichtweise lautet: Immer wenn ein Instrument oder eine Substanz unter Durchleuchtung live navigiert und Positioniert wird, handelt es sich um eine Intervention.

Aber auch hier gilt: Die Behörde entscheidet.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

H. Lenzen

H. Lenzen

Sehr geehrter Herr Bauer,

nach intensiven Recherchen meinerseits und auf Nachfragen beim Bundesministerium für Gesundheit, Bundesamt für Strahlenschutz, bei der Ärztekammer und der Bezirksregierung wurde mir deutlich, dass Interventionsradiologie benötigt wird bei Herzkatheterisierung, Angiographie, Endoskopie, Urologie, Kyphoplastie, usw.. Eben bei allen Untersuchungen und Behandlungen bei denen der Arzt unter Durchleuchtung in den Patienten ein Medizinprodukt vorschiebt bzw. plaziert und/oder bei Bedarf eine Substanz injiziert.

So verhält es sich auch bei Kyphoplastien. Deshalb muss der Orthopäde definitiv über diese Fachkunde verfügen.

Da bei chirurgischen Eingriffe eher nur s.g. statische Aufnahmen gemacht werden ist diese Fachkunde nicht notwendig. Es ist aber zwingend notwendig, dass in der Anzeige das Kreuzchen an die richtige Stelle gesetzt wird.

Ein Wort noch zu den s.g. Altfachkunden. Falls der Arzt vor dem 01.03.2006 seine Fachkunde erworben hat und interventionell tätig war, hat er die Möglichkeit über ein "Zeugnis über den Erwerb der Sachkunde in der medizinischen Röntgendiagnostik, für die Fachkunde „Anwendung von Röntgenstrahlen bei Interventionen in Verbindung mit dem gesamten Anwendungsbereich § 45.2 vor dem 01.03.2006" eine Äquivalenzbescheinigung bei der Ärztekammer zu beantragen.

Er kann sich dabei sogar die Sachkunde selbst bescheinigen.

In unserem Klinikverbund haben bereits einige Ärzte diese Möglichkeit in Anspruch genommen und sich so den Kurs und die damit verbundene Zeit erspart.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen ein Bisschen Klarheit verschaffen.

Mit Besten Grüßen

Claudia Graf

 

 

Claudia Graf

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