Nach Anlage 14 der StrlSchV ist ja das Auftreten von Hautschäden zweiten oder höheren Grades innerhalb von 21 Tagen ein zu meldendes bedeutsames Vorkommnis, wenn 50.000 mGy überschritten werden (Intervention). Muss dem ein Radiologe proaktiv nachgehen - quasi den Patienten nach 21 Tagen aufsuchen? Ist dem Patienten dann eine Hautuntersuchung zuzuweisen?
Als Zusatzfrage: Bezieht sich in der gleichen Anlage, Punkt II, Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 Buchstabe c (deterministische Wirkung), auf die unmittelbare Wirkung (d.h. nicht zeitlich verzögert)?