Sehr geehrtes Expertemteam
Ich hätte da eine kleine Frage bezüglich der DIN6868-4 (2020er Version), die mir die Ärztliche Stelle nicht beantworten konnte. Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen.
Die DIN wird ja nächsten Monat Inkrafttreten. Ich gehe also davon aus, dass sie (für Abnahmen und Teilabnahmen) ab Oktober anzuwenden ist, und ähnlich wie bei der „alten“ 6868-4 und der DIN6868-157 bei einer nötigen Teilabnahmeprüfung auf die neue DIN 686-4 umzustellen ist.
Ebenso klar ist es, dass eine Umstellung auf die neue Norm nicht ohne Teilabnahmeprüfung möglich ist (irgendwo müssen die neuen Bezugswerte ja herkommen).
Wie sieht es jedoch aus, wenn eine Teilabnahmeprüfung nötig ist, die nichts oder nur am Rande mit neuen Bezugswerten zu tun haben (Strahlertausch bei baugleicher Strahler, wo eine KP ja ausreicht als TAP, wenn die ZW passen)?
Und allgemein, was ist mit dem „Bestandsschutz“? Sprich, müssen wir erst auf die neue Norm und den neuen Prüfkörper umstellen, wenn eine TAP nötig ist, oder muss bis Stichtag X jedes Röntgengerät auf die neue Norm umgestellt sein (wie bei der Mammo von der PAS auf die 6868-14)?
Ich danke in jedem Fall für die Mühe, und verbleibe mit Freundlichen Grüßen
Stefan Schmidt