Liebes Team vom Forum Strahlenschutzrecht,
nach §85 des Strahlenschutzgesetzes ist neben den aus der RöV bekannten Aufzeichnungspflichten zusätzlich eine generelle Pflicht zur Begründung von Überschreitungen von diagnostischen Referenzwerten genannt.
Dies bezieht sich also auf alle Anwendungen ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen, nicht nur auf Hochdosis-Gebiete. Die Feststellung einer eventuellen Überschreitung für alle Untersuchungsarten und anschließende Begründung bedeutet einen erheblichen Mehraufwand (u.a. zur Erfassung des BMI fast aller Patienten) und/oder technische Integrationen in RIS/PACS, denn ein unabhängiges Dosismanagementsystem wäre hier ebenso keine Lösung.
Habe ich hier mit meiner Interpretation Recht? Gibt es hier keine Übergangsfrist?