Dokumentation der Begründung bei DRW-Überschreitungen

Liebes Team vom Forum Strahlenschutzrecht,

nach §85 des Strahlenschutzgesetzes ist neben den aus der RöV bekannten Aufzeichnungspflichten zusätzlich eine generelle Pflicht zur Begründung von Überschreitungen von diagnostischen Referenzwerten genannt.

Dies bezieht sich also auf alle Anwendungen ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen, nicht nur auf Hochdosis-Gebiete. Die Feststellung einer eventuellen Überschreitung für alle Untersuchungsarten und anschließende Begründung bedeutet einen erheblichen Mehraufwand (u.a. zur Erfassung des BMI fast aller Patienten) und/oder technische Integrationen in RIS/PACS, denn ein unabhängiges Dosismanagementsystem wäre hier ebenso keine Lösung.

Habe ich hier mit meiner Interpretation Recht? Gibt es hier keine Übergangsfrist?

Uwe

Hallo Herr Uwe ?,

in der juristischen Betrachtung sehen Sie den §85 völlig richtig. Er besagt, dass jede (nicht nur der Mittelwert) Überschreitung eines DRW zu begründen ist. Eine Übergangsfrist wird nicht beschrieben. Ebenfalls recht haben Sie bei der Abschätzung des Aufwands.

Dies ist im klinischen Altag nicht zu leisten, macht wenig Sinn und entspricht auch nicht dem ursprünglichen wissenschaftlichen Ansatz des DRW.

Wir haben dies auf dem live Forum Strahlenschutzrecht während des Röntgenkongress 2019 intensiv mit dem BMU und dem BfS diskutiert. Hier gab es erfreulicher Weise schnelle Einsicht und die Bereitschaft zu einer schriftlichen Klarstellung.

Diese erfolgte im Januar 2020 durch ein Rundschreiben an die Länder und Verbände. Das Schreiben liegt im Anhang bei.

Darin wird eine Verpflichtung zur Einzelbegründung klar verneint und die alte Praxis vom Mittelwert über 10 Untersuchungen wieder aufgegriffen. 

 

Mit freundlichen Grüßen

H. Lenzen

H. Lenzen

Bitte melden Sie sich an, um auf diese Frage zu antworten.