ein paar Fragen

Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
ich hatte Ihnen mal vor längerer Zeit eine mail geschrieben. Sie haben mir auch geantwortet. Jetzt wo ich sie dringend gebrauchen könnte finde ich diese leider nicht mehr.
Ich arbeite als Ausbilder am Flughafen und wir bilden Kontrollpersonal aus, die auch Röntgenbildauswertung durchführen müssen.
Nachdem wir Ausbilder nicht für die Unterweisung nach § 36 Abs. 1 RÖV verantwortlich sind und unser Strahlenschutzbeauftragten einige Behauptungen aufstellen, die ich in keiner Verordnung finde, möchte ich mich kundig machen.
Eine Behauptung unsrer Beauftragten ist, dass eine Unterweisung auch in Schriftform (DIN A4 Blatt) gilt und diese nur unterschrieben werden muss.
Darüber ist mir aber nichts bekannt - oder gibt es da eine Änderung?
Ich habe (aber vor langer, langer Zeit ) mal einen Lehrgang besucht und jetzt nur noch gefährliches Halbwissen darüber.

Deshalb hätte ich einige Fragen an Sie.
1. Muss eine Unterweisung von einem Strahlenschutzbeauftragten als kurzer Unterricht abgehalten werden? oder
2. langt es ein DIN A4 Blatt zu unterschreiben?
3.Muss immer noch eigens eine Einweisung/Unterweisung vor Inbetriebnahme des Röntgengerätes gemacht und dokumentiert werden?
5. Ist die Unterweisung jährlich 1mal zu halten?

Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
ThomasW.
thomas.weingaertner
Hallo Thomas, hier die Antworten: 1) Die Art, wie eine Unterweisung durchgeführt wird, ist nicht vorgeschrieben. Sie kann auch in schriftlicher Form erfolgen, kurzer Unterricht ist sicherlich besser. 2) Die Unterweisung muss sich mit den individuellen Gegebenheiten eines Röntgenbetrieb beschäftigen und auch auf Vorschriften der Röntgenverordnung eingehen. Dabei kann es sicherlich so sein, dass sich die Unterweisung, die jährlich wiederholt werden muss, immer auf andere betriebliche und verordnungsrechtliche Schwerpunkte bezieht. Ein Pauschaltext kann hier sicherlich nicht ausreichend sein. Außerdem müssen die Inhalte der Unterweisung auch kurz dokumentiert werden, so dass das Unterschreiben eines ansonsten leeren DIN A 4 Blatts sicherlich nicht ausreichend ist 3) Die Unterweisung muss vor erstmaliger Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit erfolgen (§ 36 Abs. 1 RöV). Eine Einweisung ist auch erforderlich (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RöV). 4) = 5) Die Unterweisung muss mindestens jährlich wiederholt werden (§ 36 Abs. 1 RöV). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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