Die Formulierungen der Frage sind für mich nicht ganz eindeutig. Ich antworte aber einmal unter der Annahme, dass es um eine Mitwirkung bei der Betreuung einer nuklearmedizinischen Abklinganlage geht.
In diesem Fall ist es so, dass für die Mitwirkung ausschließlich Kenntnisse im Strahlenschutz benötigt werden. Wird eine Person tätig, die ausschließlich über Kenntnisse im Strahlenschutz verfügt, so liegen Aufsicht und Verantwortung für die Tätigkeit bei einer Person mit einer Fachkunde im Strahlenschutz. Dieses kann z.B. ein verantwortlicher Nuklearmediziner oder ein Medizinphysikexperte mit einer Fachkunde im medizinischen Bereich oder auch ein Medizintechniker mit einer Fachkunde im technischen Bereich sein. Die verantwortliche Person muss jederzeit verfügbar sein, muss sich aber nicht gleichzeitig in der Abklinganlage aufhalten.
Die erforderlichen Kenntnisse werden durch eine ausreichende Einweisung und Schulung der tätigen Person durch eine fachkundige Person erworben. Ein Kursbesuch oder eine formale Bescheinigung sind nicht erforderlich. Unabhängig von dem Kenntniserwerb ist die Unterweisung im Strahlenschutz zu sehen, die ohnehin vor dem erstmaligen Zutritt zu dem Strahlenschutzbereich der Abklinganlage sowie danach in maximal jährlichen Abständen zu erfolgen hat.