Sehr geehrte Damen und Herren,
im StrlSchG § 19 Abs. 1 Nr.2 heißt, dass nach Fristablauf von 4 Wochen einer Anzeige einer Röntgeneinrichtung unter den Voraussetzungen des § 19, die Anlage betrieben werden darf.
Wie sieht es da eigentlich mit den Röntgeneinrichtungen nach §12 aus?
Eine Frist, wie aus dem §19 konnte ich nirgendwo finden. Wissen Sie da Näheres?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
C.Graf