Frist für Genehmigungen von Röntgeneinrichtungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

im StrlSchG § 19 Abs. 1 Nr.2 heißt, dass nach Fristablauf von 4 Wochen einer Anzeige einer Röntgeneinrichtung unter den Voraussetzungen des § 19, die Anlage betrieben werden darf.

Wie sieht es da eigentlich mit den Röntgeneinrichtungen nach §12 aus?

Eine Frist, wie aus dem §19 konnte ich nirgendwo finden. Wissen Sie da Näheres?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

C.Graf

Claudia Graf

Sehr geehrte Frau Graf,

beim Genehmigungsverfahren gibt es keine Frist. Hier müssen Sie warten bis die Genehmigung vorliegt. Sie haben lediglich einen Anspruch daraus, dass Behörden Anträge grundsätzlich in einer angemessenen Frist bearbeiten müssen. Das ist aber in der Rechtssprechung sehr wage gehalten.

Beim Anzeigeverfahren dürfen Sie nach Einreichung aller Unterlagen auch ohne eine Reaktion der Behörde nach vier Wochen mit dem Betrieb beginnen. Die Behörde muss ihren Einspruch innerhalb dieser Zeit geltend machen.

 

Mit freundlichen Grüßen

H. Lenzen

H. Lenzen

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