gesetzliche Vorgaben

Sehr geehrter Herr Professor Ewen,ich habe eine Frage bzgl. der gesetzlichen Richtlinien zur Bedienung des C-Bogens. Ich bin ausgebildete MTLA und es wird von meinem Arbeitgeber gewünscht, dass ich in Zukunft, bei Untersuchungen unserer Orthopäden, den C-Bogen bedienen soll.Ich habe bisher keinerlei Ausbildung im Strahlenschutz bzw einen Röntgenschein. Welche Vorgaben gibt es dazu?
Viele Grüße Anja K.
anja-kohl
Sehr geehrte Frau Kohl, diese Ihnen angetragene Bedienung eines C-Bogengerätes fällt unter den Begriff „technische Durchführung“ (siehe § 2 Nr. 7 RöV). Dazu benötigt eine Person mit Ihrer Ausbildung („erfolgreich abgeschlossene sonstige medizinische Ausbildung“) sog. Kenntnisse im Strahlenschutz (siehe § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV). Wie man diese Kenntnisse erwerben kann, finden Sie in der Richtlinie „Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin und Zahnmedizin vom 22.12.2005, zuletzt geändert in 2012“ (siehe Internet). Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: (1) Kenntnisse zur Bedienung einfacher Röntgeneinrichtungen auf direkte Anweisung eines unmittelbar anwesenden Arztes (Anlage 10 in der Richtlinie; Dauer: 20 Stunden) oder (2) Kenntnisse für die o.g. Ausbildungsgruppe generell in der Röntgendiagnostik (Anlage 8 in der Richtlinie; Dauer: 90 Stunden). Welche Art Kenntnisse, also (1) oder (2), von Ihnen erworben werden soll, müsste von Ihrem Arbeitgeber, ggf. unter Hinzuziehung des zuständigen Strahlenschutzbeauftragten, abgeklärt werden. Ich würde empfehlen, die Kenntnisse (2) anzustreben. Denn damit können Sie, auch für die Zukunft, alle röntgendiagnostischen Bereiche abdecken und damit die Gewichtigkeit Ihres Ausbildungspotenzials erhöhen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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