Gibt es eine Hierarchie bei Fachkunden, d.h. umfasst eine Fachkunde eine andere

Sehr geehrte Damen und Herren,

in unseren Strahlenschutzkursen taucht immer wieder die Frage auf, ob es eine Hierarchie von Fachkunden gibt, also ob beispielsweise eine Fachkunde für Radiologie auch eine Fachkunde für andere Sparten, wie der Zahnheilkunde, umfasst.

Aus meiner Sicht nein, da alle Fachkunden spezifische Sachkunden, also Erfahrungen im jeweiligen medizinischen Fachgebiet erfordern.

Ist meine juristische Einschätzung so korrekt?

Vielen Dank für Ihre Mühe

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Fahrmer, Ass. jur   

a.fahrmer

Sehr geehrter Herr Fahrmer,

das ist eine interessante Frage. Die Fachkunderichtlinie ist hier nicht eindeutig. Es gibt aber durchaus Hinweise in der Richtlinie und in der Verordnung, die erkennen lassen, dass es Fachkunden und Teilfachkunden gibt die über die verschiedenen Approbationsarten (Human-, Zahn- und Tiermedizin) hinweggehen. Natürlich können wir hier keine Rechtsauskunft geben. Daher betrachte man dies als persönliche Meinung der Moderatoren.

1.     Die Fachkunde Rö 1 umfasst das Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik einschließlich Computertomographie (CT) - ohne Rö3.6 für Untersuchung von Menschen mit Röntgenstrahlung. Zum Gesamtgebiet gehören u. a. auch Röntgenuntersuchungen von Strukturen des Schädels einschließlich des Ober-/Unterkiefers. Hier können die Zähne nur schwer ausgenommen werden. Zudem wird in Rö 1 zwar der Herzkatheter ausgenommen nicht aber die Zahnuntersuchung. Eine Einschränkung „außerhalb der Zahnheilkunde“ wie etwa bei Rö 9 (Digitale Volumentomographie) existiert für Rö 1 nicht. 

2.     Die Fachgruppe Rö 4 der Fachkunderichtlinie enthält folgende Anwendungsgebiete: Röntgendiagnostik in einem sonstigen begrenzten Anwendungsbereich - z.B. Schädeldiagnostik in der HNO - oder Zahnheilkunde, durchleuchtungsgestützte Endoskopie, einfache intraoperative Röntgendiagnostik, Thoraxdiagnostik auf der Intensivstation, Nieren und ableitende Harnwege, weibliche Genitalorgane, Venensystem u. a. begrenzte Anwendungsgebiete.
Somit ist die Zahnheilkunde explizit in dieser Teilfachkunde enthalten. Da Rö 4 durch die Fachkunde Rö 1 vollumfänglich abgedeckt ist, gehören Untersuchungen im Rahmen der Zahnheilkunde ebenfalls dazu.

3.     Unter 4.3.1 der Fachkunderichtlinie von 2005 heißt zum Erwerb der Sachkunde:

„Die Sachkunde wird unter Anleitung, ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes oder Zahnarztes erworben, der auf dem betreffenden Anwendungsgebiet die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt.“ Hieraus ist zu entnehmen, dass ein Zahnarzt seine Sachkunde bei einem Arzt erwerben kann. Umgekehrt ist dies aber nicht beschrieben. 

4.     Man könnte auch zu der Auffassung kommen, dass die Fachkunde Zahnmedizin lediglich eine Teilfachkunde ist, die sich auf Teile des Schädels bezieht. Dies verdeutlicht besonders die Fachkunderichtlinie von 1990 (auf dieser Richtlinie basieren noch diverse Fachkunden, die vor 2005 erworben wurden).  Danach ist für den Erwerb der Fachkunde Zahnmedizin lediglich eine Sachkundezeit von 6 Tagen notwendig. Für die Fachkunde „gesamter Schädel“ waren hingegen 18 Monate gefordert.  

5.     Im §24 RöV wurden die „Berechtigten Personen“ wie folgt definiert:

(1) In der Heilkunde oder Zahnheilkunde darf Röntgenstrahlung am Menschen nur angewendet werden von

1. Personen, die als Ärzte approbiert sind oder denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist und die für das Gesamtgebiet der Röntgenuntersuchung oder Röntgenbehandlung die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,

2. Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind oder denen die Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist und die für das Teilgebiet der Anwendung von Röntgenstrahlung, in dem sie tätig sind, die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen; 

Hier wird also zwischen dem Gesamtgebiet (ohne Nennung der Zahnärzte) und dem Teilgebiet (auch für Zahnärzte) unterschieden. Der Gesetzgeber hat somit die Gesamtfachkunde über alles gestellt.

In der neuen Strahlenschutzverordnung findet man diese Hierarchie der Fachkunden nicht mehr. Da aber die meisten Tätigen Ärzte ihre Fachkunde noch nach RöV erworben haben gilt dies nach Übergangsregelung unserer Auffassung nach weiter.

 

Wir überlassen es nun dem Leser seine eigene Meinung zu der Problematik zu bilden und das Thema hier im Forum weiter zu diskutieren.

 

H. Lenzen, Münster

 

 

 

 

 

 

 

H. Lenzen

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