"Das haben wir schon immer so gemacht" halte ich nach vielen früheren Diskussionserfahrungen (Behörde mit der BG) nicht für ausreichend. Schädelröntgen bei Kindern war damals das streitige Thema mit der BG.
Zwei Fälle sind zu bedenken:
- Röntgen im Behandlungsfall: Dabei liegen dem Behandler aktuelle Röntgenaufnahmen als Basis für die Behandlung vor, die der BG zur Beurteilung zur Verfügung gestellt werden können. Diese RöU ist/war ein zulässiger Fall im Rahmen der Heilkunde.
- Röntgen im späteren Zeitraum, wenn z. B. die betroffene Person der BG (nur dieser) spätere Schmerzen berichtet: Hier muss sich die betroffene Person erneut bei einem Behandler (seines persönlichen Vertrauens - oder ggf. von der BG angegeben) vorstellen. Dieser Behandler darf ebenfalls nur im Rahmen der Heilkunde und nach rechtfertigender Indikation eine Röntgenuntersuchung durchführen. Wird jemand gutachterlich tätig, muss dabei als das Ziel eine Weiterbehandlung in Betracht gezogen werden.
Ein Sachbearbeiter der BG ist als "Auftraggeber" für eine Röntgenuntersuchung durch das aktuelle Strahlenschutzrecht wie auch zuvor durch die RöV ausgeschlossen. Seine Befugnis beschränkt sich auf die Abrechnung der Leistung.
Günter Roos; Mainz