Sehr geehrte Damen und Herren,
in § 85 StrlSchG Abs. 4 wird bezüglich der Auskunftspflicht sowie den Inhalt der Informationen über durchgeführte Untersuchungen an Patienten auf eine Rechtsverordnung verwiesen.
Ich vermute damit ist die StrlSchV gemeint, jedoch kann ich den entsprechenden Bezug nicht finden.
§ 127 StrlSchV bezieht sich nach meinem Verständnis ausschließlich auf die Weitergabe von Informationen an Behörden, Ärzte und ähnliches.
Vielen Dank!