Informationen über durchgeführte Untersuchung (§ 85 StrlSchG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

in § 85 StrlSchG Abs. 4 wird bezüglich der Auskunftspflicht sowie den Inhalt der Informationen über durchgeführte Untersuchungen an Patienten auf eine Rechtsverordnung verwiesen.

Ich vermute damit ist die StrlSchV gemeint, jedoch kann ich den entsprechenden Bezug nicht finden.

§ 127 StrlSchV bezieht sich nach meinem Verständnis ausschließlich auf die Weitergabe von Informationen an Behörden, Ärzte und ähnliches.

 

Vielen Dank!

Sebastian

Sehr geherter Herr Sebastian,

Ermächtigunggrundlage im § 85 Abs.4 StrlSchG zielt auf den  § 124 Abs.1 bis Abs. 4StrlSchV (Informationspflichten). Im § 127 StrlSchV sind die Regelungen zur Aufbewahrung und Wietergabe und Übermittlung geregelt.

Die derzeit exisitierende Aufzeichnungsrichtlinie muss noch an das neue Strahlenschutzrecht angepasst werden. Nach meiner Kenntnis kann die Anpassung noch eine weile dauern.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Westhof

Jürgen Westhof

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