Sehr geehrter Herr Professor Eben,
ich wurde vom GF der Klinik und gleichzeitigem SSV als SSB der chirurgischen Klinik berufen.
Im Rahmen einer Neustrukturierung wurde eine neue WS-Chirurgie aufgebaut, die einen sog. C-Arm der Fa. Medtronic im OP einsetzt.
Über diese Neueinrichtung eines Röntgengerätes wurde ich weder informiert noch eingewiesen.
Ich bin mir nicht sicher, ob es sich bei diesem Gerät um einen C-Bogen handelt oder um ein mobiles CT.
Des Weiteren bin ich nicht informiert, ob der Anwender über eine erweitere Fachkunde 5.1 CT verfügt.
Wie verhalte ich mich richtig, um als SSB nicht gegen die RöV zu verstoßen.
Darf das Gerät in Betrieb genommen werden?
Über eine Antwort würde ich mich freuen und bedanke mich.
R.Bay
intraoperatve CT-Dagnostik
Sehr geehrter Herr Bay, der Strahlenschutzverantwortliche (SSV) muss die Inbetriebnahme der neuen Röntgeneinrichtung der zuständigen Behörde anzeigen bzw. dort eine Betriebsgenehmigung beantragen. In diesem Zusammenhang muss der SSV auch nachweisen, dass er Strahlenschutzbeauftragte mit entsprechendem Entscheidungsbereich und der notwendigen Fachkunde im Strahlenschutz für den Betrieb dieser Röntgeneinrichtung bestellt hat. Aus unserer Sicht wäre es angebracht, wenn Sie den SSV fragen würden, ob er Sie als Strahlenschutzbeauftragten für den Betrieb der neuen Röntgeneinrichtung ohne Ihr Wissen benannt oder ob er eine andere Person zum SSB bestellt hat. Wenn er Sie benannt hätte, dann sollten Sie ihm unmittelbar und mit Durchschrift an den Betriebs- oder Personalrat mitteilen, dass Sie diese Aufgabe nicht ausführen können, da Sie nicht über die erforderlichen Einweisungen/Fachkompetenzen für diese Röntgeneinrichtung verfügen würden. Sie sollten ihm auch mitteilen, dass eine Bestellung zum SSB schriftlich erfolgen und den Entscheidungsbereich beschreiben muss. Das heißt: Wenn z.B. eine neue Einrichtung dazu kommt, ändert sich der Entscheidungsbereich, was auch eine diesbezügliche Information der Behörde erfordert. Eine CT-Fachkunde ist nach unserer Auffassung im beschriebenen Fall nicht erforderlich. Nicht raten würden wir zu einer direkten Information der zuständigen Aufsichtsbehörde, da dies ggf. im Widerspruch zu arbeitsrechtlichen Verpflichtungen stehen kann. Hier wäre es günstiger, wenn der Betriebs- oder Personalrat den Kontakt mit der Behörde suchen würde. Mit freundlichen Grüßen K. Ewen
Derzeit wird auf die Antwort eines Experten gewartet. Sobald dieser seine Antwort eingegeben hat können Sie gern Nachfragen oder ergänzend Antworten.
Bitte haben Sie etwas Geduld