Es gab früher in der RöV einen Passus, dass ein anfordernder Arzt auf Durchsichtbilder bestehen kann.
Damit verbunden ist, dass ein Laserprinter vorhanden sein muss, an dem auch die regelmäßigen Konstanzprüfungen gemacht werden mussten und der Ärzlichen Stelle zur Kontrolle vorgelegt werden mussten.
Ist dies noch so gültig ?