Der Umzug eines Teleradiologen erfordert einige Maßnahmen inklusive der entsprechenden Meldungen an die Aufsichtsbehörden:
Für Bildwiedergabegeräte auch in der Teleradiologie muss nach einem Ortswechsel gem. Nr. 11 e) der DIN 6868-157 „nur“ noch eine Konstanzprüfung und Messung der Schleierleuchtdichte durchgeführt werden. Dies kann der Teleradiologe selbst durchführen, da die Abnahmeprüfung durch den Hersteller des BWG bereits erfolgt ist und bis zu einer wesentlichen Änderung der Befundungsworkstation weiterhin gültig ist.
Wie sieht es aber mit der Datenstrecke gem. DIN 6868-159 nach Umzug aus? Muss für die Messung der Übertragung der Testdatensätze erneut ein spezieller externer Dienstleister in die Wohnung des Teleradiologen oder darf der Teleradiologe diese Prüfung in der neuen Wohnung mit den Prüfdatensätzen aus der initialen Abnahmeprüfung selbst vornehmen?