Liebe Kollegen, im Berichtskopf der SV-RL (2020) für Prüfungen nach 2.2. und 2.3 wird einerseits nach Standort(en) der Röntgeneinrichtung gefragt, andererseits gibt es im direkt folgenden Fragenabschnitt die Option "mobil". In der Regel handelt es sich bei den mobilen Anwendungen um Röntgen-Aufnahmegeräte mit 1,5 m Kontrollbereichs-Radius sowie mobile C-Bögen mit 3 bzw. 4 m Kontrollbereichsradius.
Bedarf es in diesen Fällen einer Genehmigung (§12) nach Aussagen aus § 19 Abs. 2 Nr. 5 StrlSchG, wenn im Berichtskopf des Prüfberichts eine Festlegung der Räume für den mobilen Betrieb auf dem Grundstück des Betreibers nicht oder nicht vollständig aufgeführt wurde ?
In allen diesen Fällen ist die Kennzeichnung des Kontrollbereichs am mobilen Gerät gegeben.
Es erweist sich als sehr schwierig, alle tatsächlichen Einsatzorte eines mobilen Gerätes zu erfassen und dort ggf. auch die konkrete Strahlenschutzsituation der Eventualitäten zu prüfen, nämlich dann, wenn der mobile Kontrollbereich von baulichen Anlagen tangiert wird. Diese konkrete Abschätzung sehe ich eher im Aufgabenbereich des jeweiligen SSB.
Ist die Angabe der Adresse (ggf. einer Abteilung oder Gebäudeebene), an der mobile Geräte betrieben werden sollen, hinreichend für eine Anzeige einer Röntgeneinrichtung nach §19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG ?
A. Wolf, Sachverständiger