nochmals Nachfrage zu 2367 / 2358

Sehr geehrter Herr Prof.Ewen, vielen Dank für Ihre Antwort, die uns erhellt und weiterbringt. Aber aufgrund der vielen offenen MTRA-Stellen ergeben sich immer wieder neue Fragen!
Anerkennungskandidaten erfüllen meist die Anforderungen für den Bereich der Radiologischen Diagnsotik. Für den Bereich Strahlentherapie und Nuklearmedizin müssen oft aufwendige Nachschulungen oder Praktika absolviert werden. Daraus ergibt sich meine folgende Frage:
Kann eine Person, die also in der Radiologischen Diagnostik nicht nachgeschult werden muss,in der Rad. Diagn. selbstständig nach RöV §24,2,2 arbeiten, wenn die Behörde nach erfolgter Fachkundeschulung die Fachkunde nach RÖV ausstellt?
Oder erscheint Ihnen dieses Konstrukt zu gewagt?
Vielen Dank!
Iris.Frings
Sehr geehrte Frau Frings, wenn eine Person die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 2 der RöV erfüllt, d.h. eine staatlich geregelte, staatlich anerkannte oder staatlich überwachte Ausbildung, die die technische Durchführung von Röntgenstrahlenanwendungen als Gegenstand der Ausbildung und Prüfung beinhaltete, erfolgreich abgeschlossen hat, und sie zusätzlich über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für die technische Durchführung verfügt, dann ist diese Person auch vergleichbar mit einer MTRA (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 RöV) in der Röntgendiagnostik einsetzbar. Die Randbedingungen zum Erwerb der Fachkunde für diese Personengruppe finden Sie unter der Nr. 4.8 der Richtlinie „Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin nach RöV“. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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