Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der neuen StrlSchV wurde die Formulierung für den Personenkreis geändert, der eine Unterweisung erfordert. Statt wie in RöV 36 für die Anwendung von Röntgenstrahlen (inkl. Befundung und rechtfertigender Indikation), wird nun eine Unterweisung für alle "im Rahmen einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen" Tätigen gefordert. Explizit werden Personen ausgenommen, die die Geräte errichten; es ist mir nicht klar, ob diese Gruppe die Ausnahmenliste abschließt ist oder Exemplarisch zur Abgrenzung dient.
Die neue Formulierung erzeugt bei uns eine große Lücke zwischen unseren üblichen Strahlenexponierten und der Gruppe der Unterweisungspflichtigen, die schwerer zu fassen ist.
Daher die Frage:
Welchen Personenkreise müssen wir pflichtunterweisen?
Als Klarstellung folgende Beispielliste:
- Indikationssteller und Befunder?
- Technisches Personal, dass in der Anbindung und Wartung der Anlagen tätig ist?
- Medizinisches Personal, dass den Kontrollbereich nicht betritt, aber bei der Untersuchung (z.B. Lagerung, Aufklärung, Anweisungen an Patient etc.)?
- Transportpersonal, das regelmäßig der Überwachungsbereich betritt, aber dort kein Dauerarbeitsplatz hat (unüberwacht nach §64 Abs. 1 Satz 2)?
- Überweiser, Bildbetrachter, Erst- und Weiterbehandler in der Klinik?
Herzlichen Dank für Ihre Einschätzung :)