Sehr geehrte (r) H.D.,
ein MPE (nach § 14 StrlSchG und §§ 131, 132 StrlSchV) ist nur bei dosisintensiven Röntgenuntersuchungen, z.B. bei durchleuchtungsgestützten Interventionen mit erheblicher Exposition, erforderlich. Als Orientierung welche Untersuchungen in die Kategorie „dosisintensiv“ fallen, dient u.a. die Tabelle E14 der im Oktober 2020 veröffentlichten Sachverständigenprüfrichtlinie [1, 2].
Ist eine Injektionstherapie im Bereich der Wirbelsäule mithilfe eines C-Bogens erforderlich, kann Sie bei korrekter Anwendung mit einer geringen Strahlenexposition durchgeführt werden. Ein MPE muss nicht hinzugezogen werden.
Die Strahlenexposition beim C-Bogen hängt jedoch entscheidend von der Einsatzdauer und der Erfahrung des Behandlers ab. Nach § 122 StrlSchV müssen für jede Untersuchungsart die Expositionen der Personen, an denen ionisierende Strahlung angewendet wird, regelmäßig ausgewertet und bewertet werden.
Sollten im Rahmen der Qualitätssicherung unbeabsichtigt hohe Expositionen auffällig werden, ist hier entsprechend gegenzusteuern und Maßnahmen zur Dosisreduktion einzuleiten. Ein MPE kann in solchen Fällen natürlich immer „hinzugezogen“ werden, auch wenn er nicht behördlicherseits gefordert wird.
Viele Grüße
Rainer Eßeling
[1] Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL) Tabelle E.14 vom 01.10.2020
https://www.bmu.de/gesetz/richtlinie-fuer-die-technische-pruefung-von-roentgeneinrichtungen-und-genehmigungsbeduerftigen-stoerstrah-1/
]2] Interventionen mit hohen Patientendosen
https://www.co-ra.de/informationen/CO.RA%20Info%20-%20Definition%20interventioneller%20radiologischer%20Massnahmen.pdf