Hallo,
ich habe eine Frage zum Prüfpunkt M03G10a der aktuellen Sachverständigen-Prüfrichtlinie.
Laut o.g. Prüfpunkt müssen Interventionelle System die ab 01.01.2024 in Betrieb gehen eine Visuelle Warnung bei Überschreitung eines eingestellten Grenzwertes der angezeigten Exposition des Patienten vorweisen. Leider ist dieser Punkt in der SV-RL nicht näher Erläutert.
Daher stellen sich folgende Fragen.
1. Ist hierfür ein bestimmter Dosiswert definiert oder ist dieser durch den Hersteller frei definierbar. Air-Kerma, Hautdosis?
2. Welche Grenzwerte sind definiert? Die der Leitlinie?
Vielen Dank im Voraus.
Beste Grüße
Sven