Sehr geehrter Herr Mühlmann,
die Qualitätssicherung an C-Bögen für die Hand- und Fußchirurgie ist über einem Rundschreiben des BMU vom 25.03.2020 geregelt.
Auszug:
Die Abnahmeprüfung an ortsveränderlichen C-Bogengeräten für die Hand- und Fußchirurgie kann alternativ zur DIN 6868-150 wie folgt durchgeführt werden:
Es wird ein gerätezugehöriger Schwächungskörper (z. B. gekennzeichnet mit eingravierter Seriennummer des Gerätes) aus Aluminium (z. B. 6 mm Al) fokusnah in den Strahlengang gebracht. Der Schwächungskörper muss so ausgelegt sein, dass sich die Röntgenröhren-spannung (kV) im oberen Drittel des kV-Bereiches des Gerätes einregelt. Die sich einstellenden Werte für Röntgenröhrenspannung und -strom werden dokumentiert. Die weitere Prüfung erfolgt bei ausgeschalteter automatischer Dosisleistungsregelung (ADR).
- Es werden die zuvor dokumentierten Werte für Röntgenröhrenspannung und -strom eingestellt. Die Bildempfängereingangsdosisleistung wird gemessen und dokumentiert, Röntgenröhrenspannung (kV) und -strom (mA) werden als Bezugswerte zur Konstanzprüfung (KP) dokumentiert.
- Bildempfängernah wird das Auflösungsvermögen mit einem Bleistrichraster ermittelt, der Wert wird ebenfalls als Bezugswert für die KP dokumentiert.
- Die Anforderungen nach Anlage I, Tabelle I.1, Nr.: 17 SV-RL sind einzuhalten.
Die Konstanzprüfung an ortsveränderlichen C-Bogengeräten für die Hand- und Fußchirurgie ist wie folgt durchzuführen: Der gerätezugehörige Prüfkörper (s. oben) wird fokusnah angebracht. Nach Einregelung der ADR auf einen stabilen Arbeitspunkt erfolgt die weitere Prüfung bei ausgeschalteter automatischer Dosisleistungsregelung (ADR).
- Röntgenröhrenspannung (kV) und -strom (mA) sind im Protokoll zu dokumentieren. Der Toleranzbereich beträgt +/- 3 kV.
- Bildempfängernah wird das Auflösungsvermögen mit einem Bleistrichraster ermittelt
- Die Anforderung nach Anlage I, Tabelle I.1, Nr.: 17 SV-RL ist einzuhalten
- Eine Dosisleistungsmessung ist nicht erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen