Rechte und Pflichten von externen MPE

Guten Tag,

Aus gegebenem Anlass stehe ich vor der Frage, mit welchen Pflichten und Rechten ein externer MPE arbeiten kann. Konkretes Beispiel: Ein MPE für ein CT einer Praxis wird der Behörde als beratender MPE gemeldet. Der MPE einigt sich mit der jeweiligen Praxis darauf sich ausschließlich um die Überwachung der Einhaltung der diagnostischen Referenzwerte zu kümmern, die Praxis kümmert sich mit ihren festen Angestellten um den Rest, wie Qualitätssicherung, bedeutsame Vorkommnisse und Unterweisungen. Der MPE kann so theoretisch bei Bedarf zur Beratung hinzugezogen werden, faktisch passiert dies jedoch nicht. Wäre so eine Konstellation rechtlich möglich?

Was wäre, wenn in einem solchen Fall durch die ärztliche Stelle auffällt, dass monatelang keine Konstanzprüfung durchgeführt wurden? Ist der MPE hier trotz Vereinbarung mit der Praxis in der Verantwortung?

Vielen Dank und beste Grüße,

Nicolas Wißmann

Nico

Sehr geehrter Herr Wißmann

Wenn die Aufgabenverteilung und der Verantwortungsbereich des MPE schriftlich fest gelegt ist, ist der SSV der Praxis natürlich auch für die Aufgaben verantwortlich, die dem MPE nicht übertragen wurden. Aus meiner Sicht ist der MPE dann aus dieser Verantwortung raus. Sinnvoll ist so ein Konstrukt natürlich nicht wirklich, da nach §132 StrlSchV der MPE ja gerade auch bei der Qualitätssicherung und der Aufarbeitung bedeutsamer Vorkommnisse mitwirken soll.

Zu prüfen wäre, ob sich die Behörde bei der die Mitwirkung des MPE gemeldet wird, mit einem eingeschränkten Aufgaben- und Verantwortungsbereich zufrieden gibt.

Viele Grüße

Georg Stamm

georgstamm

Guten Tag zusammen,

wie sieht das in diesem Zusammenhang mit den Pflichten des MPE aus, wenn die Tätigkeiten gemäß §132 StrlSchV definiert wurden, ein Beratervertrag geschlossen wurde, der MPE aber nicht zur Beratung herangezogen wird ? Hat das rechtliche Folgen, wenn in den Praxen etwas nicht läuft ? (Konstanzprüfungen, Unterweisungen, Einweisungen, Protokolloptimierung am CT, Überschreiten der DRW, usw).

Reicht es aus, wenn der MPE die Dienstleistungen immer wieder anbietet, bzw. nachfragt ob es einen Bedarf an Beratung gibt ?

Viele Grüße

Marc Haberhauer

Strahlenschutz

Hallo Herr Haberhauer

Der MPE muss meines Erachtens nach durchaus die Beratung für die er bezahlt wird auch beim Auftraggeber einfordern, d.h. ein Zurücklehnen unter dem Motto "die wollen nicht beraten werden" halte ich für nicht zielführend. Wird allerdings weder auf seine Beratungsangebote, noch auf seine Aufgaben und Pflichten eingegangen, würde ich dies dokumentieren und das von der beauftragenden Stelle mit Hinweis auf die rechtlichen Rahmenbedingungen gegenzeichnen lassen.

Viele Grüße

Georg Stamm

georgstamm

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