rechtfertigende Indikation - Änderung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ist es Rechtens, daß erst nach durchgeführtem Röntgen die rechtfertigende Indikation des überweisenden Arztes und dazu ohne daß der Radiologe überhaupt vor dem Röntgen auch nur irgendeinen Kontakt mit dem Patienten oder nähere Angaben/Rücksprache mit dem überweisenden Kollegen hatte, auf dem Röntgenbefund geändert/angepaßt wird?

Soweit ich die RöV § 28 – Aufzeichnungspflichten bzw. Richtlinie zu Aufzeichnungspflichten nach den §§ 18, 27, 28 und 36 der Röntgenverordnung und Bekanntmachung zum Röntgenpass, 56. Sitzung des Länderausschusses Röntgenverordnung, 19. Juni 2006, TOP C 9 - RdSchr. d. BMU v. 31. 7.2006 - RS 11 4 - 11432/10 - 3. Arbeitsanweisungen nach § 18 Abs. 2 RöV/3.1 Untersuchung mit Röntgenstrahlung verstehe, gilt nach § 28 RöV, Satz 1, Abs. 4 „Angaben zur rechtfertigenden Indikation nach § 23 Abs. 1 Satz 1“ bzw. als Schlußsatz des Satzes 1 „Die Aufzeichnungen sind gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Änderung zu sichern“.

MfG Busch
dirkbusch
Sehr geehrter Herr Busch, die rechtfertigende Indikation zur Röntgenuntersuchung stellt nicht der überweisende (in der Regel nicht fachkundige) Arzt, sondern ein für das Gesamtgebiet oder für das entsprechende Teilgebiet fachkundiger Arzt, der auch für den Betrieb der Röntgeneinrichtung vor Ort verantwortlich ist (z.B. ein Radiologe). Der überweisende Arzt stellt eine medizinische/ärztliche Indikation, d.h. er hat eine bestimmte Fragestellung, die er an den fachkundigen Arzt zur weiteren Entscheidung weitergibt. Der fachkundige Arzt, der die rechtfertigende Indikation zur Durchführung der Röntgenuntersuchung stellt, muss in der Regel keinen Kontakt mit dem überweisenden Arzt aufnehmen. Ausnahmen hiervon könnten sich ergeben, wenn die rechtfertigende Indikation in weitem Maß von der medizinischen Fragestellung des „Überweisers“ abweicht. Insoweit liegt die Dokumentation der rechtfertigenden Indikation und der Befundung eindeutig in der Verantwortung des fachkundigen Arztes. Nach unserer Meinung besteht in einem solchen Fall, in dem die Stellung der rechtfertigenden Indikation zeitnah zur Durchführung der Röntgenuntersuchung dokumentiert wird, auch gar nicht die Gefahr, dass Aufzeichnungen unbefugt durch den Arzt mit Fachkunde im Strahlenschutz geändert werden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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