Rechtfertigende Indikation

Sehr geehrtes Expertenteam,

ich habe eine Frage zu dem leidigen Thema "Rechtfertigende Indikation"

Beispiel: Patient kommt aus der Ambulanz in die Röntgenabteilung, Anforderung: Rö Knie. Patient klagt, er habe auch Schmerzen im Sprunggelenk. Wie ist das folgende Procedere zu bewerten?

Anruf der MTR in der Ambulanz, dort wird am Telefon gesagt, das OSG soll ebenfalls geröntgt werden,MTR erstellt in der Röntgenabteilung eine neue Anforderung inklusive Rechtfertigende Indikation. Eine weitere ärztliche Untersuchung erfolgt nicht. 

Beispiel 2: Patient soll auf Intensivstation geröntgt werden, Anforderung Thorax. MTR bekommt mündlich vor Ort gesagt, sie soll das Handgelenk gleich mit röntgen.

Dürfen MTR auf mündlichen Zuruf oder durch das Telefon die Rechtfertigende Indikation in das System eintragen?

Müssen sich MTR vergewissern, dass der Arzt/die Ärztin aus der Ambulanz die Notfallfachkunde hat oder auf ITS die erforderliche Fachkunde hat und von daher eine RI stellen darf?

Ist die RI rechtlich nicht ordnungsgemäß erfolgt, der/ die MTR weiß das, wie ist dies rechtlich zu bewerten? 

Leider gibt die StrSchV und das StrlSchG keine eindeutige Anwort auf diese Fragen. 

Dass nur eine Arzt /Ärztin mit der erforderlichen Fachkunde die RI stellen darf, ist klar. Aber im Alltag läuft dies leider nicht immer so eindeutig. 

Mit freundlichen Grüßen

 

vent

Sehr geehrte Fragesteller/in,

generell muss gesagt werden, dass die rechtfertigende Indikation immer durch einen fachkundigen Arzt gestellt werden muss. Die/der MTR kann also keine rechtfertigende Indikation stellen. Wer das wie und wo dokumentiert ist aber nicht geregelt.  Das nur einmal vorab. Ich gehe im folgenden mal davon aus, das ein Radiologe / fachkundiger Arzt in der Radiologie anwesend ist.

Beispiel 1: Eine weiter ärztliche Untersuchung muss nicht unbedingt erfolgen. Allerdings muss die/der MTR Rücksprache mit dem zuständigen Radiologen/fachkundigen Arzt halten zur Stellung der rechtfertigenden Indikation (§116 (2)). 

Beispiel 2: Hier gilt das gleiche wie bei Beispiel 1. Die rechtfertigende indikation muss vom zuständigen Radiologen/ fachkundigen Arzt gestellt werden. Das heißt z.B. per telefonischer Rücksprache.

Ob die entsprechenden Ärzte ein Fachkunde haben kann der/die MTR ja gar nicht prüfen. Daher würde ich erst einmal davon ausgehen, dass keine Fachkunde vorliegt. Daher auch immer die Rücksprache mit dem Radiologen. Eine eventuelle Notfallfachkunde kommt nur zum tragen, falls kein fachkunder Arzt in der Radiologie vorhanden ist. In diesem Fall muss aber geregelt sein, wer die rechtfertigende Indikation stellt. Das heißt der /dem MTR muss im Vorfeld gesagt werden (z.B. Dienstplan) wer die rechtfertigende Indikation stellen darf. So etwas zu regeln wäre dann aber Aufgabe des Strahlenschutzverantwortlichen oder Strahlenschutzbeauftragten.

Falls Sie also das Problem haben im Nachtdienst keinen anwenden Radiologen zu haben, muss klar geregelt sein, wer dann die rechtfertigende Indikation stellt. Sollte das nicht der Fall sein müssen Sie das Problem mit dem Strahlenschutzbeauftragten besprechen. Der muss dann tätig werden.

Ich hoffe das hilft weiter.

 

mfg

 

Bernhard Renger

 

 

Bernhard Renger

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