Sehr geehrtes Strahlenschutz-Rechtsteam
Der Paragraph besagt in Abs. (1), dass vor Einsatz eines Behandlungsverfahrens mit radioaktiven Stoffen ODER ionisierender Strahlung eine Analyse zur Identifikation und Bewertung der Gefahr unbeabsichtigter Expositionen der behandelten Person durchgeführt wird.
Betrifft dieser Paragraph auch die Interventionelle Radiologie, welche ja therapeutische Maßnahmen unter Anwendung ionisierender Strahlung durchführt? Hier können durchaus beachtliche Expositionswerte erreicht werden?