Sehr geehrter Herr oder sehr geehrte Frau Klein,
Arbeitsanweisungen sollten von Sach- und fachkundigen Personen angefertigt werden. Da sich die Arbeitsanweisungen auf den medizinischen Bereich erstrecken, ist sicherlich das fachkundige ärztliche Personal in erster Linie gefordert. Das heißt aber nicht, dass nicht auch MTRAs oder MPEs einen Beitrag dazu leisten können. Ich würde ihnen empfehlen auch einen Beitrag von den MTRAs und MPE einzufordern.
Im Bereich der Röntgendiagnostik ist es nicht erforderlich, dass Personen im Überwachungsbereich in die amtliche Personendosimetrie eingebunden sind.
Fazit: keine Personendosimetrie für Personen, die sich ausschließlich im Überwachungsbereich aufhalten!
Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV ist die Unterweisung erstmals vor Aufnahme der Betätigung oder vor dem erstmaligen Zutritt zu einem Kontrollbereich durchzuführen. Nach § 63 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 StrlSchV müssen Personen, die Rahmen einer anzeige- oder genehmigungspflichtigen Tätigkeit tätig werden, unterwiesen werden. Daraus ergibt sich aus meiner Sicht, dass z. B. MTRAs die lediglich im Schaltraum die technische Durchführung initiieren, unerweisen werden müssen. Dies gilt nicht für Verwaltungspersonal das sich im Überwachungsberich aufhält.
Fazit: Alle Personen, die mit der technischen Durchführung, Befundung, Stellung der rechtfertigenden Indiaktion zu tun haben, unabhängig ob diese Personen im Kontrollbereichselbst tätigsind, sind zu unterweisen (Erst-Unterweisung, jähriche Folge-Unterweissungen).
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Westhof