Bei Röntgenuntersuchungen z.b. der Lunge ist eine korrekte Darstellung gefordert mit im Text hinterlegtem Hinweis die Aufnahme soll eine sichtbare Einblendung erkennen lassen. In der Qualitätsüberprüfung liest sich dies als muß sichtbar sein. im negativen Falle führt dies zu einer Beurteilung der Stufe III (schwerwiegende Mängel)
Die Diskrepanz in diesen 2 Forderungen würde bedeuten , dass man eine Wiederholung der Röntgenaufnahme veranlassen müßte mit der Konsequenz einer erneuten Strahlenbelastung die eventuell gerichtlich als Körperverletzung ausgelegt wird.
Daher meine Frage ist der Strahlenschutz bindend oder hat die Forderung der Qualitätssicherungskommission Vorrang und es muss eine solche Aufnahme wiederholt werden.Gibt es Gründe ,dass eine optimale Darstellung ohne sichtbare Feldeinblendung toleriert werden kann.
mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Peter Pilch