Sehr geehrtes Expertenteam,
in der Neufassung der Sachveständigen-Richtlinie sind Patientenschutzmittel, die mindestens vorhanden sein müssen, in der Anlage III in einer Tabelle aufgeführt. Kann man diese jetzt als rechtlich verbindlich ansehen?
Leider bedeutet das beim Thorax pa und lateral nachwievor, dass eine Gonadenschürze verwendet werden muss, sofern keine Geräteabschirmung vorhanden ist. Sehe ich das richtig?
In der Tabelle finde ich die Mammografie nicht. In der Empfehlung der SSK und allgemein wird gesagt, dass eine Gonadenschürze bei der Mammografie nicht erforderlich ist. Wo finde ich hier die rechtliche Grundlage dazu? Oder reicht es, dass die Mammographie in der SV-RL nicht aufgeführt ist?
Mit freundlichen Grüßen
I.Vent