Guten Tag,
in der Sachverständigenprüfrichtlinie (SV-RL) werden in Tabelle E5A Mindestgrößen von Flachdetektoren bei Untersuchungen peripherer Gefäße, Aorten und Angiographien am Körperstamm definiert (Zeile Nr. 13 in Verbindung mit Spalte 6, 7 und 10). In kardiologischen Einrichtungen werden üblicherweise kleinere Detektoren verwendet. Die Durchführung der genannten Untersuchungen ist an Systemen mit kleineren Detektoren nach "vorausgegangener geeigneter Primärdiagnostik durch eine andere Modalität und medizinischer Rechfertigung" statthaft (Anmerkung 2 zur Tabelle E5A).
- Welche Prozeduren werden als geeignete Primärdiagnostik akzeptiert?
- Wie ist die Verfügbarkeit entsprechender Diagnostikverfahren nachzuweisen, sind entsprechende Ausführungen im Sachverständigen-Prüfbericht erforderlich?
Vielen Dank und viele Grüße
Frank Rudolf