Sehr geehrter Herr Lenzen,
vielen Dank für Ihre Antwort, die sich auf die Fachkunderichtlinie bezieht.
Meine Genehmigungsbehörde antwortet mir mit Bezug auf die neue Strahlenschutzverordnung.
Mit diesen Erfordernissen wird es immer schwieriger, ja fast unmöglich, eine Teleradiologie zu etablieren...
Mit freundlichem Gruß
Volker Kugler
hier die Antwort der Behörde:
§ 49 regelt welche Personen die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz zu erwerben haben
- In Abs. 1 Nr. 2 sind die Ärzte am Ort der technischen Durchführung der Teleradiologie angegeben
- Absatz 2 Satz 1 sagt aus, dass § 47 Abs. 1 bis 5 entsprechend gelten
- § 47 Abs. 1 Satz 1 wiederum sagt ganz klar, dass der Erwerb der erforderlichen Fachkunde (in Bezug auf § 49 die Kenntnisse) im Strahlenschutz von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt wird
- Zusätzlich fordert § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 eindeutig die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs