Sehr geehrtes Expertenteam,
ich habe gehört, dass die Genehmigung für die (Standard-) Teleradiologie (Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst) seit diesem Jahr nicht mehr befristet ist bei Neuanträgen.
Im § 14 (2) StrSchG steht
"Die Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie wird auf den Nacht-, Wochenendund Feiertagsdienst beschränkt.Sie kann über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus erteilt werden, wenn ein Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversorgung besteht. Die Genehmigung nach Satz 3 wird auf längstens fünf Jahre befristet."
Gelten diese längstens 5 Jahre nur für die Genehmigung für die Teleradiologie über den Nacht,- Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus (z.B. 24/7 Teleradiologie)? Welcher "Satz 3" ist gemeint?
Sollte nun eine unbefristete Genehmigung für die Teleradiolgie gelten, können Behörden der verschiedenen Länder trotzdem befristen?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Irene Vent