Ungeplante Strahlenexposition

Sehr geehrte Herren,

 

seit des neuen StrSchG sowie der StrSchV wird die Meldepflich besonderer Vorkomnisse verlangt.

Der §108 der StrschV verweist auf den Kriterienkatalog in Anlage 14.

" Weitere individuelle Meldekriterien sind:

Jede Wiederholung einer Anwendung, insbesondere aufgrund einer Körperteilverwechslung, eines Einstellungsfehlers oder eines vorausgegangenen Gerätedefekts, wenn für die daraus resultierende zusätzliche Exposition das Kriterium des individuellen Ansatzes erfüllt ist.
Jede Personenverwechslung, wenn für die daraus resultierende zusätzliche Exposition das Kriterium des individuellen Ansatzes erfüllt ist. "

 

Im Kriterienkatalog ist von  Gehirn: CTDIvol > 120mGy und bei Korper: CTDIvol > 80mGy bei Personen im CT die Rede.

Verstehe ich es richtig: wenn bei Personen oder Objektverwechselung die Dosis höher ist als z.B. 80mGy Körper - erst dann muß diese Vorkommnis gemeldet werden?

Nicht schon die Exposition einer Verwechselung? Das würde bedeuten, ich darf verwechseln, muß es aber erst melden wenn die Dosisvorgabe überschritten wurde???

 

Herzlichen Dank für Ihre Erläuterung!

Mit feundlichen Grüßen

Margit Winkel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M.W.

Sehr geehrte Frau Winkel,

 

Sie haben mit ihrer Sichtweise völlig recht. Nach Anlage 14 darf man einen völlig unbeteiligten Patienten bis zu Höchstgrenzen exponieren bevor man den Vorfall meldet. Dem gegenüber steht allerdings der Schutz der Normalbevölkerung zu der die verwechselte Person gehört. Diese darf maximal mit 1 mSv pro Jahr exponiert werden. Dies ist ein offensichtlicher Widerspruch. Leider nicht der einzige im neuen Strahlenschutzrecht.

In ihrem Beitrag weisen sie den Teil der Anlage 14 mit Anführungszeichen als Zitat aus. Der Text entspricht aber nicht dem der Anlage 14.

Eine Liste der bedeutsamen Vorkommnisse nach Anlage 14 StrlSchV finden sie hier:
Reaktionsschwellen für bedeutsamen Vorkommnisse

Mit freundlichen Grüßen

H. Lenzen

H. Lenzen

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