Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 63 StrSchV müssen "Personen, die im Rahmen einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Tätigkeit tätig werden", unterwiesen werden. Gehören dazu auch die Ärzte mit Kenntnissen am Ort der technischen Durchführung in der Teleradiologie, die nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchG am Ort der technischen Durchführung der Teleradiologie anwesend zu sein haben? Sie sind ja auch "im Rahmen" einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit tätig.
Noch eine kleine Bemerkung: Im Forum RöV waren alle Beiträge praktischerweise nummeriert, jetzt finde ich keine Nummerierung mehr. Das ist etwas schade.
Mit bestem Dank
Klaus Neumann / Radiologie Bernau