Besteht im Jahr einer erfolgreichen Absolvierung eines Aktualisierungskurses trotzdem noch die Notwendigkeit der Teilnahme an einer Unterweisung nach §63 StrlSchV?
Die jährliche Unterweisung beinhaltet doch normalerweise spezifische Punkte für die Tätigkeit des Unterwiesenen, die sicher nicht in einer allgemeinen, externen Aktualisierung thematisiert werden, oder?