Wenn nach §55 StrSchV einer Begleitperson der Zutritt zum Kontrollbereich erlaubt wird und diese dann auch gesetzeskonform unterweisen werden soll, gilt dann für diese auch analog §63 StrSchV, dass die Aufklärung in einer verständlichen Form und Sprache erfolgen muss? Wie soll man das bei der Vielzahl der vorkommenenden Sprachen gewährleisten? Wie z.B. bei Gehörlosen?
Gilt hier §124 StrSchV und ein schriftlicher Hinweis in der jeweiligen Sprache würde ausreichen? Oder ist eine Powerpointpräsentation angezeigt?
Gibt es hier kommerzielle Anbieter, die solche Hinweise und/oder z.B. Powerpointpräsentationen in diversen Sprachen anbieten oder ist jeder Betreiber sich selbst überlassen?