Unwissentliche Berufung Strahlenschutzbeauftragter widerrufbar?

Hallo,

per Zufall habe ich erfahren, dass mich mein Arbeitgeber ohne mein Wissen oder Einverständnis, mich zum stellvertretenden Strahlenschutzbeauftragten aller radiologischen Institute ernannt hat und dass ich diesen Posten mindestens seit April 2021 innehabe.

Mein Arbeitgeber besteht aus mehreren Standorten mit teils autark arbeitenden radiologischen Instituten. In einer Abteilung bin ich als angestellter Arzt tätig, keine Leitungsfunktion. In den anderen Instituten bin ich weder tätig noch weisungsbefugt.

Nach meiner Kenntnis müsste eine solche Berufung schriftlich erfolgen, was nicht passiert ist. Kann ich dieser Berufung jetzt einfach beim Arbeitgeber widersprechen oder kann ich es einfach ignorieren, da es eh hinfällig ist?

Kann mich der Arbeitgeber zu so einem Pisten verpflichten oder beruht dies auf einer freiwilligen Zustimmung meinerseits?

Über Rückmeldungen würde ich mich sehr freuen.

LG

jojoxyz

 

 

jojoxyz

Sehr geehrter Anfrager,

nach § 70 Abs. 2 StrlSchG hat der Strahlenschutzverantwortliche (SSV)  bei der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten (SSB) dessen Aufgaben und den innerbetrieblichen Eintscheidungsbereich und die zur Aufgabenwahhrnehmung erforderlichen Befugnisse schriftlich festzulegen.

Nach § 70 Abs. 1 StrlSchG ist der SSV auch bei einer Verpflichtung eines SSB weiterhin verantwortlich.

Grundlegend können nur die Personen als SSB benannt werden, die über die erforderliche Fachkunde verfügen. Das bedeutet, z. B. das ein Arzt / eine Ärztin mit der Fachkunde Thorax nicht den chirurgischen Bereich als SSB benannt werden kann, da dafür die erfordrliche Fachkunde nicht vorliegt (siehe § 70 Abs. 3 StrlSchG).

Nach  § 70 Abs. 4 StrlSchG ist die Bestellung des SSB schriftlich der zuständigen Behörde unter der Angabe der festgelgten Aufgaben und Befugnisse mitzuteilen. Dazu gehört die Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde. Dem SSB und dem Personalrat oder Betriebsrat ist je eine Abschrift der Mitteilung zuzusenden. Das gilt auch für Änderungen der Aufgabe bzw. Befugnisse.

Aus meiner Sicht gehört es zu einem guten Ton, dass die Person, die als SSB benannt werden soll, vorher schon eingebunden wird und mit der Bestellung nicht im Nachhinein konfrontiert wird. Mit der Bestellung als SSB haben Sie auch einen entsprechenden Kündigungsschutz.

Sie sollten daher prüfen, ob Sie über die erforderliche Fachkunde für die jeweiligen Aufgabenbereiche haben und ob die zugewiesenen Befugnisse ausreichend sind. Für die Tätigkeit als SSB müssen Sie auch über den erforderlichen Einblick in der jeweiligenAbteilung verfügen, wenn das nicht möglich ist, macht eine Beauftragung als SSB keinen Sinn (siehe § 70 Abs. 5 StrlSchG). Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die Bestellung inhaltlich zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Jürgen Westhof

 

Jürgen Westhof

Sehr geehrter Herr Dr.Westhof, sehr geehrte/r jojoxyz,

anmerkend sollte man noch hinzufügen, dass die Bestellung innerhalb der Organisation ebenfalls schriftlich erfolgen muss. Dies geschieht durch eine Bestellungsurkunde, die vom SSV und vom SSB unterschrieben werden muss. Es ist nicht nur guter Ton den zukünftigen SSB vor der Bestellung zu Unterrichten, sondern er muss der Bestellung auch durch seine Unterschrift zustimmen.

Mit freundlchen Grüßen

Oliver Kollas

O. Kollas
O. Kollas

Sehr geehrter Herr Kollas,

es wäre schön, wenn es eine Verpflichtung zur Gegenzeichnung einer SSB-Bestellung im Strahlenschutzrecht geben würde, dem ist aber nicht so. Auch der von ihnen eingestellte Link zur Bezirksregierung Düsseldorf spricht nur von "sollte".

Fakt ist daher das bereits von Herrn Westhof beschriebene Vorgehen:

  • Bestellung zum SSB muss durch den SSV schriftlich erfolgen. 
  • Grunsätzlich müssen Bestellungen dem Bestellten zugehen.
  • Der Behörde muss die Bestellung und jede Änderung zu zugehen.
  • Eine Bestätigung des SSB über den Erhalt des Bestellung ist sinnvoll.

H. Lenzen, Münster

H. Lenzen

Mich erreichte zu diesem Thema ein Beitrag von Herrn Roos.

 

 

Hallo zusammen,

Ich war langjährig in diesen verschiedenen Themenfeldern aktiv und lese mit gewisser Regelmäßigkeit im Forum. Das Themenfeld der SBB ist offensichtlich immer und dauerhaft ein wichtiger Bereich. Ich möchte durch diese Anfrage auf dieses Thema eingehen und noch auf einen weiteren rechtlichen Aspekt bei der Bestellung hinweisen:

In der o. a. Anfrage vom 5. August 2021 ging es um die Bestellung durch den Strahlenschutzbeauftragten ohne den SSB überhaupt einzubinden (unwissentliche Bestellung).

Mir erscheint das Thema seit Jahren in folgender Weise gelöst und (damals)  auch für Rheinland-Pfalz von den Juristen in meiner Dienststelle als auch im Kultusministerum (weil ein Schulleiter die Bestellung so - hoch herrschaftlich - vorgenommen hatte) geprüft und bestätigt:
Die Bestellung zum SSB und Übertragung von Aufgaben ist als Erweiterung des Arbeitsvertrages aufzufassen und deshalb von beiden Seiten zu unterschreiben.
Bereits im Kommentar Kramer/Zerlett zur Strahlenschutzverordnung (1980) gab es diese Auffassung.  Ich verweise auf diesen alten Kommentar, weil es m. W. dazu seither keine gegenteilige Wertung gegeben hat. Diese Fragestellung ist dem Bereich des Arbeitsrechtes zuordnen, die deshalb nicht im Strahlenschutzrecht erneut vorgeschrieben werden muss.

Dazu ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Bestellung nach Auffassung des OVG Münster (Urteil Az.1a 990/05.PV vom 13.Juli 2006) der Mitbestimmung durch den Personal-/Betriebsrat unterliegt. In diesem Urteil wird ausführlich auf das Strahlenschutz-, Arbeits- und Mitbestimmungsrecht eingegangen. Der Personalrat hat über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen mitzubestimmen. Aus diesem Hintergrund - ohne, dass dies im Strahlenschutz- oder Mitbestimmungsrecht explizit ausgeführt werde - sei bei der Bestellung des SSB mitzubestimmen. Analog gelte dies für den Strahlenschutzbeauftragten, der für die Praxis wichtig und ebenso nicht über das Strahlenschutzrecht eingebunden sei.

Vorab schon meinen Dank für dieses Forum an die Kollegen Lenzen und Dr. Westhof. Die darin mögliche Beratung ist ein außergewöhnlich wichtiger Beitrag zum Strahlenschutz.
Viele Grüße  vom "unruhigen Altenteil"

Günter Roos

H. Lenzen

Sehr geehrter Herr Roos,

vielen Dank für den unterstützenden Hinweis.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Westhof

Jürgen Westhof

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