Sehr geehrter Anfrager,
nach § 70 Abs. 2 StrlSchG hat der Strahlenschutzverantwortliche (SSV) bei der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten (SSB) dessen Aufgaben und den innerbetrieblichen Eintscheidungsbereich und die zur Aufgabenwahhrnehmung erforderlichen Befugnisse schriftlich festzulegen.
Nach § 70 Abs. 1 StrlSchG ist der SSV auch bei einer Verpflichtung eines SSB weiterhin verantwortlich.
Grundlegend können nur die Personen als SSB benannt werden, die über die erforderliche Fachkunde verfügen. Das bedeutet, z. B. das ein Arzt / eine Ärztin mit der Fachkunde Thorax nicht den chirurgischen Bereich als SSB benannt werden kann, da dafür die erfordrliche Fachkunde nicht vorliegt (siehe § 70 Abs. 3 StrlSchG).
Nach § 70 Abs. 4 StrlSchG ist die Bestellung des SSB schriftlich der zuständigen Behörde unter der Angabe der festgelgten Aufgaben und Befugnisse mitzuteilen. Dazu gehört die Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde. Dem SSB und dem Personalrat oder Betriebsrat ist je eine Abschrift der Mitteilung zuzusenden. Das gilt auch für Änderungen der Aufgabe bzw. Befugnisse.
Aus meiner Sicht gehört es zu einem guten Ton, dass die Person, die als SSB benannt werden soll, vorher schon eingebunden wird und mit der Bestellung nicht im Nachhinein konfrontiert wird. Mit der Bestellung als SSB haben Sie auch einen entsprechenden Kündigungsschutz.
Sie sollten daher prüfen, ob Sie über die erforderliche Fachkunde für die jeweiligen Aufgabenbereiche haben und ob die zugewiesenen Befugnisse ausreichend sind. Für die Tätigkeit als SSB müssen Sie auch über den erforderlichen Einblick in der jeweiligenAbteilung verfügen, wenn das nicht möglich ist, macht eine Beauftragung als SSB keinen Sinn (siehe § 70 Abs. 5 StrlSchG). Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die Bestellung inhaltlich zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jürgen Westhof