Das hier geäußerte Problem erscheint mir in seiner Konzeption schon wirklich sehr speziell zu sein. In der rechtlichen Bewertung sehe ich in jedem Fall die Prüfung auf das Vorliegen eines bedeutsamen Vorkommnisses nach Anlage 15 Nr. 1 StrlSchV als bedeutsam an. Im Fall der von Ihnen angenommenen starken Kontamination ist das ein realistisches Szenario. Es ist mir nicht bekannt, dass darüber hinaus weitergehende Dinge explizit geregelt sind. Für Gegenstände enthält §58 StrlSchV Anforderungen. Hier wird auch explizit auf Patienten sowie Betreuungs- und Begleitpersonen eingegangen (§ 58 Absatz 3). Für Mitarbeiter wüsste ich nicht, dass Anforderungen bestehen, die über die Forderung nach einer umfassenden Dekontamination nach §57 StrlSchV hinausgehen. Es besteht weiterhin nach meiner Auffassung keine Vorgabe, die verhindert, dass betroffene Personen – wahrscheinlich vollständig neu eingekleidet – die Einrichtung verlassen, solange sie durch Radionuklide zur Diagnostik kontaminiert wurden oder die von ihnen ausgehende Strahlenexposition zu einer Dosis gegenüber Dritten von weniger als 1 Millisievert im Kalenderjahr führt. Bei einer Kontamination durch Therapieradionuklide in einer Höhe, die zu einer Exposition von Dritten von mehr als 1 Millisievert führen kann, besteht nach meiner Auffassung die Verpflichtung zu einer stationären Aufnahme. Ein Fall, in dem entsprechendes aufgetreten ist, ist mir gleichwohl nicht bekannt.