Das in der Anlage 14 genannte Bedeutsamkeitskriterium unter Abschnitt IV Absatz 1, "Behandlung mit offenen radioaktiven Stoffen" lautet:
Jede Abweichung der verabreichten Gesamtaktivität von der festgelegten Aktivität um mehr als 10 Prozent.
Bei einer selektiven internen Radiotherapie (SIRT) wird vorab interdisziplinär (Onkologe, Radiologe, Nuklearmediziner) eine Zieldosis festgelegt. Im Anschluss wird durch einen fachkundigen Medizinphysiker mittels dosimetrischer Methoden eine zu verabreichende Zielaktivität festgelegt. Im Gegensatz zu vielen anderen nuklearmedizinischen Therapien erfolgt die Applikation nicht peripher-venös oder anderweitig über den Blutkreislauf, sondern interventionell direkt in die Leberarterien. Durch anatomische Varianten und die vorhandenen Tumoren ist die letztlich applizierte Aktivität oftmals nicht die noch vor Beginn festgelegt Aktivität, sondern in einigen Fällen muss die Applikation ganz abgebrochen werden.
Wie verhält es sich in diesem Fall mit dem Vorkommnis- und Bedeutsamkeitsbegriff? Liegt eine Meldepflicht vor?