Sehr geehrter Herr Friedrich,
das ist eine sehr schöne Frage, da hier die komplexen Definitionen des neuen Strahlenschutzrechtes nicht nur ihnen einen Streich spielen.
§88 Absatz 1 StrlSchV bezieht sich auf Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen. Dies hat nichts zu tun mit Anwendungen ionisierender Strahlung am Menschen. Mit letzterem sind auch Röntgengeräte gemeint. Diese kleine Hinterhältigkeit wird im §5 (2) StlSchG (Begriffsbestimmungen) beschrieben. Dort heißt es: Keine Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlung sind Röntgeneinrichtungen, Störstrahler, kerntechnische Anlagen und Anlagen im Sinne
des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes.
Dies wird durch §88 Absatz 4 StrlSchV nochmal unterstrichen. Dort heißt es:
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
1. Röntgeneinrichtungen mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachverständigen insbesondere auf sicherheitstechnische Funktion,
Sicherheit und Strahlenschutz geprüft werden und....
Also es bleibt bei der SV-Prüfung für Röntgengeräte alle 5 Jahre.
mfg
H. Lenzen, Münster