Sehr geehrters Team,
laut §55 StrlSchV dürfen Begleitpersonen den Kontrollbereich betreten.
Laut §64 StrlSchV besteht eine Pflicht, die Körperdosis im Kontrollbereich zu ermitteln (außer die Behörde hat zugestimmt, dass dies etwa für einzelne Personen erlassen werden kann, wenn die in diesem Paragrafen aufgeführten Grenzwerte eingehalten werden können).
Bedeutet dies konkret für Begleitpersonen (Eltern, Angehörige bei Untersuchungen in der Radiologischen Diagnostik) nun:
1. dass die Ermittlung der Körperdosis mit Hilfe eines sofortablesbaren elektronischen Dosimeters nicht ausreicht, sondern theoretisch ein amtliches Dosimeter benutzt werden muss?
2. die zuständige Behörde zustimmen kann, dass bei Begleitpersonen auf die Personendosimetrie verzichtet werden kann?
3. oder gibt es noch weitere Paragrafen, die die Personendosimetrie von Begleitpersonen regeln.....?
Was wäre eine praktische Lösung?
Vielen Dank!