Sehr geehrter Herr Mühlmann,
in der neuen SV-RL zielt die Erläuterung E 3 in der Anlage I darauf ab, dass auch der aktuelle Stand der Technik bei den Bildwiedergabegeräten von C-Bögen abgeprüft wird. Eine Abnahme- oder Teilabnahmeprüfung kann durch den Strahlenaschutzverantwortlichen selbst initiiert werden. In diesem Fall, sollte der Strahlenschutzverantwortliche ein Interesse haben, die Röntgeneinrichtung weiterzubetreiben.
Grundsätzlich ist der aktuelle Stand der Technik auch bei wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständigen abzuprüfen.