Wiederkehrende Prüfungen nach § 88 Abs. 4 StrlSchV

Müssen C-Bögen, die bei der wiederkehrenden Prüfung keine Möglichkeit der Prüfbarkeit mit Testbildern nach DIN 6868-157 oder DIN V 6868-57 haben, den Betrieb einstellen? Setzt die SV-Richtlinie die Ausnahmeregelung nach QS-Richtlinie 4.4 außer Kraft?

MfG

Carsten Richter

 

C. Richter

Sehr geehrter Herr Richter,

nach den Regelungen in Abschnitt 4.4 der QS-RL dürfen die C-Bögem, bei denen keine Möglichkeit zur Einspielung von Testbildern besteht, ab dem 01.07.2018 nicht mehr betrieben werden.

Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung nach § 88 Abs. 4 StrlSchV sollen diese Geräte erfasst werden und "herausgeprüft" werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Westhof

Jürgen Westhof

Sehr geehrter Herr Dr. Westhof, sehr geehrte Forum-Teilnehmer,

ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 15.05.2018 ("Umsetzung der DIN 6868-157 an mobilen C-Bögen") und erlaube mir kurz daraus zu zitieren: "Nach Aussage des BMU können nach der jetzigen RöV und nach dem neuen Strahlenschutzrecht Ab-nahmeprüfungen nur dann gefordert werden, wenn aus technischen Gründen eine Durchführung einer Abnahmeprüfung (AP) oder einer Teilabnahmeprüfung (TAP) erforderlich ist.". Was hat sich an dieser Situation nun eigentlich geändert? Es liegt ja nach wie vor keine neue QS-RL vor, in welcher die Auflage zu einer solchen Prüfung erteilt werden könnte (ähnlich dem einstmaligen Vorgehen bei Einführung der DIN 6868-162 für digitale Mammographiegeräte). Somit sehe ich es nach wie vor als problematisch an, von den Betreibern solcher Altgeräte eine AP/ KP für das BWG/BWS zu fordern, wenn es keine wesentliche Änderung an diesen Geräten gegeben hat. 

Mit freundlichen Grüßen   

Marco Mühlmann

Marco Mühlmann

Sehr geehrter Herr Mühlmann,

in der neuen SV-RL zielt die Erläuterung E 3 in der Anlage I darauf ab, dass auch der aktuelle Stand der Technik bei den Bildwiedergabegeräten von C-Bögen abgeprüft wird. Eine Abnahme- oder Teilabnahmeprüfung kann durch den Strahlenaschutzverantwortlichen selbst initiiert werden. In diesem Fall, sollte der Strahlenschutzverantwortliche ein Interesse haben, die Röntgeneinrichtung weiterzubetreiben.

Grundsätzlich ist der aktuelle Stand der Technik auch bei wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständigen abzuprüfen.

Jürgen Westhof

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