zu Frage 2915: Überwachung Augenlinse

Hallo Herr Prof. Ewen,

hat sich in Ihrer Antwort zu Frage 2915 nicht ein kleiner Fehler eingeschlichen!?
Eine zusätzliche Teilkörperdosimetrie ist für die Augen gemäß §35 Abs. 5 derzeit bei 45 mSv/a erforderlich. Das entspricht 3/10 (und nicht 1/10 aus Abs.1 des §35). Zukünftig wird also ein Augendosimeter gefordert, wenn 6mSv/a überschritten werden können.
LG Kathrin
kathrin2208
Hallo Kathrin, sorry, dass ich versehentlich die „3/10-Regelung“ des § 35 Abs. 5 RöV mit der „1/10-Regelung“ des § 35 Abs. 1 Satz 2 RöV vertauscht hatte. Sie haben natürlich vollkommen Recht mit Ihrem Korrekturhinweis. Vielen Dank! Wir müssen allerdings dabei noch einen kleinen Punkt im Auge behalten, und das ist die Tatsache, dass eine zukünftige Anwendung der „3/10-Regelung“ auf die Messung der Personendosis der Augenlinse im Zusammenhang mit dem sicher im neuen Strahlenschutzgesetz (§ 78 Abs. 2 Nr. 1) zu erwartenden Grenzwert von 20 mSv/a noch völlig offen ist. Auf die Realisierung der dafür geplanten „Verordnungsermächtigung für die physikalische Strahlenschutzkontrolle … „ des § 76 (hier zutreffend: der Absatz 1 und dort die Nrn. 7 und 8) müssen wir noch warten. Die tatsächliche Formulierung des in meinem und Ihrem Text angesprochenen Dosiswertes von „3/10 x 20 mSv/a = 6 mSv/a“ im Rahmen einer speziellen Verordnung muss also noch abgewartet werden. Mit freundlichen Grüßen K. Ewen
Klaus Ewen

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