Sehr geehrter Herr Giesecke,
maßgebend bei der Festlegung der Grenze von Kontrollbereich oder Überwachungsbereich ist nicht nur die Ortsdosis sonder auch die Aufenthaltszeit. Soweit keine anderen begründeten Angaben über die Aufenthaltszeit vorliegent soll von 40 Stunden je Woche und 50 Wochen im Kalenderjahr ausgegangen werden.
Für eine Abschätzung der effektiven Dosis nach § 64 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV ohne die Notwendigkeit eigener Dosismessungen können aus unserer Sicht die Ergebnisse der Ortsdosismessungen aus dem Sachverständigen-Prüfbericht herangezogen werden. Dort sind unter Punkt „K. Ermittlung der Ortsdosis“ die Ergebnisse der Ortsdosisleistungsmessungen des Sachverständigen, sowie die hieraus in Kombination mit den Daten aus Punkt „J. Angaben des Strahlenschutzverantwortlichen über die beabsichtigte Betriebsweise“ errechneten maximal zu erwartenden Jahresdosiswerte an verschiedenen Messorten aufgeführt. Falls für alle oder einzelne Personen eine geringere als die allgemein angesetzte Aufenthaltszeit im Überwachungsbereich zugrunde gelegt werden kann und soll, können diese Messwerte des Sachverständigen auch als Grundlage für eigene, individuelle Dosisabschätzungen dienen.
Falls die Durchführung eigener Messungen notwendig oder gewünscht ist, scheint hinsichtlich der technischen Durchführung eine Orientierung an der DIN 6815 (Medizinische Röntgenanlagen bis 300 kV - Regeln für die Prüfung des Strahlenschutzes nach Errichtung, Instandsetzung und wesentlicher Änderung) sinnvoll, die auch Grundlage für die Messungen nach Sachverständigen-Richtlinie (SV-RL) ist.
H. Lenzen/P. Hink